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Vorsorgevollmacht – Was ist das?

Redaktion

Eine Vorsorgevollmacht ermächtigt im Voraus eine Vertrauensperson, im Bedarfsfall, also beispielsweise infolge von Krankheit, Unfall oder (altersbedingtem) Nachlassen der geistigen Kräfte, die rechtlichen Angelegenheiten der vertretenen Person gemäß der erteilten Vollmacht zu regeln.

Sobald eine Vorsorgevollmacht für den erforderlichen Aufgabenbereich vorliegt und die  bevollmächtigte Person bereit dazu ist, den Aufgabenbereich wahrzunehmen, ist es nicht erforderlich über das Gericht einen rechtlichen Betreuer oder eine rechtliche Betreuerin zu bestellen.

Die Vorsorgevollmacht setzt vollstes Vertrauen in die bevollmächtigte Person voraus, da ihr für den Fall, dass die Vollmacht gebende Person nicht mehr in der Lage ist zu entscheiden, weitreichende Befugnisse gegeben werden. Falls man nicht sicher ist, ob man der Person vollumfänglich vertrauen kann, ist es besser, mithilfe einer Betreuungsverfügung eine Person zu bestimmen, die dann als rechtlicher Betreuer oder rechtliche Betreuerin bestellt werden soll. Hierbei liegt der Vorteil darin, dass dies nur zum Einsatz kommt, wenn es tatsächlich erforderlich ist.
Es ist empfehlenswert sich bei der Entscheidung Zeit zu nehmen und sich nicht drängen zu lassen, sich beraten zu lassen und sich darüber mit vertrauenswürdigen Personen auszutauschen. Es können Vorkehrungen gegen Missbrauch getroffen werden wie beispielsweise die Bevollmächtigung mehrerer Personen für unterschiedliche Aufgaben oder bestimmte Rechtsgeschäfte nur durch mehrere bevollmächtigte Personen vornehmen zu können.

 

Eine Vollmacht kann auch widerrufen werden, solange die Geschäftsfähigkeit besteht. Bei Zweifeln an der Umsetzung der Vollmacht kann auch über das Betreuungsgericht ein Kontrollbetreuer oder eine Kontrollbetreuerin bestellt werden. Es ist ratsam, sich beim Verfassen einer Vollmacht notarielle oder anwaltliche Unterstützung zu suchen. Insbesondere ist dies sinnvoll und teilweise auch notwendig, wenn größere Vermögenswerte oder Immobilien betroffen sind oder wenn mehrere Personen bevollmächtigt werden sollen. Unterstützung bieten auch Betreuungsvereine und örtliche Betreuungsbehörden an.

Die Urkunde sollte an einem Ort aufbewahrt werden, an dem sie leicht zugänglich ist, wenn sie im Ernstfall gebraucht wird. Insbesondere die bevollmächtigte Person sollte wissen, wo die Urkunde liegt. Alternativ kann ihr die Urkunde auch direkt mit der Vereinbarung ausgehändigt werden, diese nur im besprochenen Fall zu nutzen. Oder sie kann einer anderen Vertrauensperson zur Aufbewahrung anvertraut werden.

Es ist wichtig, den Unterschied zwischen Vorsorgevollmacht und Generalvollmacht zu kennen: Eine Vorsorgevollmacht tritt erst in Kraft, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr handlungsfähig ist, während eine Generalvollmacht ab dem Tag ihrer Erstellung gültig ist.

Die Informationen aus diesem Text stammen von der Website des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz www.bmj.de. Auf der Homepage finden Sie auch Textbausteine und Vorlagen für die Erstellung der beiden Dokumente, auch in unterschiedlichen Sprachen, sowie weitere Informationen in Form von bestellbaren oder herunterladbaren Broschüren zu der Thematik

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